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Welche Ziele haben das EEG und KWK Gesetz?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG in der Neufassung vom 21. Juli 2004, zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2007, regelt u.a. den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie den bundesweiten Ausgleich. Zu den regenerativen Energien zählen Wasser-, Wind- und solare Strah-lungsenergie, Geothermie, Deponie- und Klärgas sowie Biomasse. Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen. Damit soll entsprechend den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland der Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens 12,5% erreichen und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20% erhöht werden.

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG vom 19. März 2002 trat zum 1. April 2002 in Kraft und regelt die Abnahme und Vergütung von KWK-Strom aus KWK-Anlagen, die auf Basis von Stein- und Braunkohle, Abfall, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden. Durch das KWKG soll bis zum Jahr 2010 eine Minderung der jährlichen Kohlendioxidemissionen in der Bundesrepublik Deutschland von insgesamt bis zu 23 Millionen Tonnen, mindestens aber 20 Millionen Tonnen, erzielt werden.