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Hausanschluss

Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser, die Sie beim Hausbau beachten sollten.

 

Erstanschluss
  • Grundsätzlich hat jeder Grundstückseigentümer das Recht aber auch die Pflicht, sich an die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage anschließen zu lassen, sobald das Grundstück bebaut ist oder mit dem Beginn der Nutzung. Voraussgesetzt der Anschluss ist rechtlich und tatsächlich möglich.

 

  • Der Antrag zum Bau einer Grundstücksentwässerunganlage bei Anschluss an die öffentliche Kanalisation (Schmutz-/ Regenwasserkanal)  ist beim Abwasserwerk mindestens 4 Wochen vor Herstellungsbeginn  schriftlich einzureichen. Sie können diesen Antrag  am PC ausfüllen, ausdrucken und mit den erforderlichen Unterschriften per Post zu uns schicken oder im Kundenzentrum abgeben.

 

  • Nach Prüfung der Unterlagen erteilt das Abwasserwerk den Erlaubnisbescheid mit den notwendigen technischen und rechtlichen Bedingungen.

 

  • Nach baulicher Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsleitungen ist die Dichtheit zu überprüfen. Eine optische Prüfung durch TV Befahrung ist für häusliches Abwasser ausreichend. Die Abwasserrohrleitungen gelten als dicht, wenn keine sichtbaren Schäden festgestellt werden. Dichtheitsprüfungen für gewerbliche Abwässer müssen nach DIN 1610 erfolgen.

 

  • Zur Abnahme durch das Abwasserwerk ist die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage dem Abwasserwerk mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Die Rohrleitungen dürfen bis zur Abnahme nicht verfüllt werden.

 

  • Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme in Betrieb genommen werden.

Neben dem schriftlichen Antrag sind einzureichen:

-         Lageplan im Maßstab 1:500

-         Entwässerungsplan im Maßstab 1:100

-         Angaben zur Art der Verrieselungs-/Versickerungsanlage

 

Rückstausicherung
  • Im Falle eines Starkregenereignisses können Regenwasserleitungen und Schmutzwasserleitungen kurzzeitig überlastet werden. Das Abwasser steigt dann in den Leitungen, Schächten und in den Grundstücksentwässerungsleitungen an. Die mögliche Rückstauebene bildet gemäß aktueller Abwasserbeseitigungssatzung die Straßenoberkante.

 

  • Um ein Zurückdrücken des Schmutzwassers oder Regenwassers in die hauseigene Entwässerungsanlage zu vermeiden, sind Rückstausicherungen vorzusehen.
  • Grundsätzlich sollte über eine Rückstausicherung nie Abwasser geführt werden, das oberhalb der Rückstauebene anfällt. Sonst werden bei Schließen der Rückstausicherung unter der Rückstauebene liegende Gebäudeteile mit dem hauseigenen Abwasser unter Wasser gesetzt.
  • Bei Einbau der Rückstausicherung ist auf die sachgemäße Installation zu achten. Dies ist keine Heimwerkertätigkeit, sondern unbedingt eine Aufgabe für den Fachmann.

Regenwasserableitung

  • Wie beim Schmutzwasser besteht eine grundsätzliche Benutzungspflicht des Regenwasserkanalnetzes. Aber es kann auf Antrag eine Befreiung durch das Abwasserwerk ausgesprochen werden, wenn eine geordnete Niederschlagswasserbeseitigung gewährleistet ist. Ob eine geordnete Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück möglich ist, wird durch die untere Wasserbehörde entschieden.